Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.01.2015 - 2 Ws 78/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,66070
OLG Frankfurt, 14.01.2015 - 2 Ws 78/14 (https://dejure.org/2015,66070)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.01.2015 - 2 Ws 78/14 (https://dejure.org/2015,66070)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - 2 Ws 78/14 (https://dejure.org/2015,66070)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,66070) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 9

  • rechtsportal.de

    JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1
    Höhe der Vergütung des Sachverständigen für die Erstattung anthropologischen Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 63
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 2 Ws 85/05

    Sachverständigenvergütung: Honorargruppenzuordnung für die Erstellung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2015 - 2 Ws 78/14
    In der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 06.10.2014 wendet sich der Sachverständige gegen die Zuordnung seiner Tätigkeit unter die M-Honorargruppen und beantragt vielmehr nun die Anwendung der Honorargruppe 6 (90 EUR) und beruft sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des Senats vom 21.09.2005 (2 Ws 85/05).

    Tätigkeiten in der sogenannten forensischen Anthropologie konnten daher dieser Honorargruppe, auch wenn es sich dabei um eine fachübergreifende Wissenschaft handelt, die zwar primär ihren Ausgangspunkt in biologischen Fachbereichen hat, aber auch teilweise der forensischen Rechtsmedizin zugeordnet ist und eine gewisse medizinische Nähe aufweist, nicht zugeordnet werden (vgl. OLG Frankfurt 21.09.2005 - 2 Ws 85/05).

  • AG Weißenfels, 26.05.2014 - 10 OWi 722 Js 202034/13

    Sachverständigenvergütung im Bußgeldverfahren: Einordnung eines anthropologischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2015 - 2 Ws 78/14
    Soweit in der Zwischenzeit von einzelnen Instanzgerichten (vgl. LG Augsburg 08.05.2014 - 1 Qs 160/14; AG Weißenfels 26.05.2014 - 10 OWi 722 Js 202034/13) aber insbesondere auch vom Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 04.08.2014 (2 Ws 419/14) an der Festsetzung nach den Regelhonorargruppe festgehalten worden ist, überzeugen die dortigen Ausführungen nicht.
  • LG Augsburg, 08.05.2014 - 1 Qs 160/14

    Honorargruppeneinordnung anthropologischer Vergleichsgutachten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2015 - 2 Ws 78/14
    Soweit in der Zwischenzeit von einzelnen Instanzgerichten (vgl. LG Augsburg 08.05.2014 - 1 Qs 160/14; AG Weißenfels 26.05.2014 - 10 OWi 722 Js 202034/13) aber insbesondere auch vom Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 04.08.2014 (2 Ws 419/14) an der Festsetzung nach den Regelhonorargruppe festgehalten worden ist, überzeugen die dortigen Ausführungen nicht.
  • OLG Köln, 04.08.2014 - 2 Ws 419/14

    Vergütung antropologischer Vergleichsgutachten nach Honorargruppe 6 des JVEG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2015 - 2 Ws 78/14
    Soweit in der Zwischenzeit von einzelnen Instanzgerichten (vgl. LG Augsburg 08.05.2014 - 1 Qs 160/14; AG Weißenfels 26.05.2014 - 10 OWi 722 Js 202034/13) aber insbesondere auch vom Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 04.08.2014 (2 Ws 419/14) an der Festsetzung nach den Regelhonorargruppe festgehalten worden ist, überzeugen die dortigen Ausführungen nicht.
  • LG Kassel, 13.02.2023 - 9021 Js 12249/21
    Aus dem Umstand, dass für anthropologische wie für medizinische und psychologische Gutachten keine Preise am "freien Markt" bestehen, jedoch sogleich zu folgern, jene seien ebenfalls den Honorargruppen M1 bis M3 des 2. Teils der Anlage 1 zum JVEG zuzuordnen (LG Hannover a. a. O.; i. Erg. ebenso OLG Frankfurt, NStZ-RR 2017, 63; LG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2021 - 2b Qs 291/21, Rn. 23, zit. n. juris), verdient keine Zustimmung (BeckOK-B/eutge § 9 JVEG, Rn. 20; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, § 9 JVEG, Rn. 17; Schneider § 9 JVEG, Rn. 8; LG Augsburg BeckRS 2014, 10582; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 06.12.2021- 22 Qs 38/21, Rn. 11, zit. n. juris).

    Zutreffend wird zwar darauf hingewiesen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2017, 63), dass mit dem 2. KostRMoG das ursprüngliche Postulat des Gesetzgebers bei Schaffung der Gruppen M1 bis M3, eine entsprechende Einordnung in die Honorargruppen M 1 bis M 3 komme nur für Leistungen in Betracht, die eindeutig auf medizinischem oder psychologischem Gebiet lägen, da diese im Verhältnis zu den im Teil 1 der Anlage 1 bezeichneten Sachgebieten Ausnahmetatbestände darstellten (BT-Drs. 15/1971, S. 182; hierauf hinweisend: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, § 9 JVEG, Rn. 14; ThürLSG BeckRS 2012, 67714; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 392), obsolet ist.

    Soweit hingegen für die Zuordnung des vergleichenden anthropologischen Gutachtens zu den Gruppen M1 bis M3 darauf abgehoben wird, dass die forensische Anthropologie üblicherweise "auch der Rechtsmedizin zugeordnet wird" (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2017, 63), ist diese Zuordnung weder zwingend (Huckenbeck/Krumm/Ramsthaler NZV 2022, 545 ("im Grenzgebiet"), noch ändert sie etwas an der fehlenden Vergleichbarkeit der Tätigkeiten von medizinischen und anthropologischen Sachverständigen.

    So spricht im Ergebnis gegen eine Einordnung nach M 1 bis M 3 die vom Amtsgericht zutreffend aufgezeigte fehlende Analogiefähigkeit (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 5. Auflage 2021, Anlage 1 zu § 9 JVEG, Rn. 3; a.A . OLG Frankfurt 14.01.2015 - 2 Ws 78/14).

    In Anbetracht der eine Zuordnung unter M 2 befürwortenden - noch vor dem KostRÄG 2021 ergangenen - Entscheidung des OLG Frankfurt 14.01.2015 - 2 Ws 78/14 und der von der Bezirksrevisorin vorgebrachten gehäuft vorkommenden (nicht beschwerdefähigen) Parallelverfahren, ist die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 4 Abs. 5 JVEG zuzulassen.

  • OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 2 Ws 40/23

    Vergütung für anthropologisches Vergleichsgutachten

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 festgestellt, dass der Gesetzgeber in seiner amtlichen Begründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ausdrücklich empfohlen hat, die Festsetzung für die Tätigkeit eines Anthropologen aus den medizinischen Honorargruppen M1 bis M3 zu entnehmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.01.2015 - 2 Ws 78/14 -, NStZ-RR 2017, 63 (63 f.)).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht